Satzung

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Les anciens élèves du MEGA – MEGA-ALUMNI“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein soll in das Vereinsregistereingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz “e.V.“.

(5) Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral.

§ 2: Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Bildung, insbesondere die Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse europäischer Governance-Strukturen und -Strategien, die Vertiefung der deutsch-französischen und europäischen Zusammenarbeit sowie die Verbreitung und Förderung der Akzeptanz des europäischen Gedankens in der Bevölkerung und unter den Studierenden/ehemaligen Studierenden des postgradualen Studienganges Master of European Governance and Administration (im folgenden MEGA). Der Verein verfolgt dieses Ziel insbesondere durch

a) die ideelle Unterstützung der Lehr- und Forschungstätigkeit im Rahmen des MEGA,

b) das Angebot an Diskussions- und Vortragsveranstaltungen für interessierte Kreise der Bevölkerung,

c) die Veröffentlichung von Schriften zu aktuellen Fragen europäischer Governance,

d) ideelle Förderung von Studierenden des MEGA,

e) die Intensivierung und Pflege der wissenschaftlichen Kontakte zwischen den ehemaligen Studierenden des MEGA,

f) die Pflege und Intensivierung der wissenschaftlichen Kontakte zu vergleichbaren Vereinen/Instituten im In- und Ausland.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung. Der Beschluss hierüber bedarf vor seiner Ausführung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 3: Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können werden

a) ehemalige Studierende, die den MEGA abgeschlossen haben,

b) Dozentinnen und Dozenten sowie ehemalige Dozenteinnen und Dozenten des MEGA,

c) Studierende, die den MEGA absolvieren.

(2) Sonstige natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung benennen juristische Personen und Personenvereinigungen dem Vorstand eine Vertreterin oder einen Vertreter.

(3) Jedes Mitglied im Sinne des Absatz 1 hat eine Stimme.

(4) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende bestellen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und erfolgt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich ist.

§ 4: Mitgliedsbeiträge, Finanzierung

(1) Die notwendigen Mittel zur Durchführung der Aufgaben des Vereins werden durch Beiträge der Mitglieder, durch Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.

(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Beitrages. Seine Höhe und Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Für Fördermitglieder kann ein höherer Beitrag festgelegt werden. Für Mitglieder, die den jeweils laufenden MEGA absolvieren, kann ein niedrigerer Beitrag festgelegt werden.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist für das ganze Jahr zu entrichten, auch wenn in diesem Jahr die Mitgliedschaft begonnen oder geendet hat.

(4) Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Aufgaben erforderlichen Mitteln Rücklagen ansammeln, die die Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben absichern.

(5) Ist ein Mitglied mit der Zahlung von einem oder mehreren Vorjahresbeiträgen im Rückstand und zahlt trotz Mahnung nicht, kann der Vorstand beschließen, dass dieses Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen wird. Die Verpflichtung des Mitglieds zur Zahlung ausstehender Beiträge bleibt von der Streichung unberührt. Der Beschluss, dass die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, ist dem Mitglied mitzuteilen.

(6) Ausgeschlossene oder gestrichene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung der für das laufende Geschäftsjahr gezahlten Beiträge.

§ 5: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand entscheidet über die Aufteilung der Geschäfte untereinander.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Seine Zuständigkeit umfasst alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(4) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Person seines Vertrauens bestimmen, welche die Geschäfte des Vereins nach den Weisungen und unter Aufsicht des Vorstands führt.

(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied ist wählbar. Es bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wiederwahl kann die Amtszeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf ein Jahr festgelegt werden.

(6) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7: Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen in Textform und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands einzuberufen oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands sowie des Prüfungsberichts des Kassenprüfers und die Erteilung der Entlastung,

c) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,

d) Wahl des Kassenprüfers,

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, im Falle von Wahlen entscheidet das Los.

(4) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Dieser fertigt eine Niederschrift der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Diese ist vom Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 7a: Online-Sitzungen und Versammlungen

(1) Der Vorstand kann beschließen, dass Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation als online-Konferenzen durchgeführt werden können.

(2) Wird eine online-Mitgliederversammlung durchgeführt, hat der Vorstand dies den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zu der Versammlung anzukündigen.

(3) Die Stimmabgabe bei einer online-Mitgliederversammlung erfolgt durch nicht-elektronisches oder elektronisches Handzeichen oder, soweit eine Teilnahme an der online-Mitgliederversammlung technisch nicht möglich ist, durch Stimmabgabe in Textform, die bis zum Tage der Mitgliederversammlung erfolgen kann.

§ 8: Bevollmächtigung zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung

Zur Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

§ 9: Rechnungslegung

Die Rechnungslegung durch den Vorstand erfolgt nach Ende eines jeden Geschäftsjahres. Sie ist durch den Kassenprüfer zu bestätigen, der von der Mitgliederversammlung bestellt wird.

§ 10: Satzungsänderung

Die Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ 11: Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 12: Eintragungsverfahren

Der Vorstand wird für das Eintragungsverfahren ermächtigt, notwendige Ergänzungen oder Änderungen der Satzung vorzunehmen, soweit von Seiten des Vereinsregisters Bedenken gegen die Eintragung des Vereins vorgebracht werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 20. September 2006 in Berlin beschlossen und zuletzt mit Beschluss der virtuellen Mitgliederversammlung vom 21. Mai 2022 geändert.